Für Gemeinde Alfdorf zuständiger Gutachterausschuss:

Geschäftsstelle:
Gutachterausschuss Welzheimer Wald

Stefanie Dostal, Tel.: 07182 800852
E-Mail: dostal@welzheim.de

Christina Borst, Tel.: 07182 800850
E-Mail: borst@welzheim.de

In den nächsten Tagen erhalten Sie die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025. Die Grundsteuer wird erstmals nach dem neuen Recht festgesetzt.

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:

Das Finanzamt Schorndorf hat mit dem Grundsteuerwertbescheid den Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) festgestellt und mit dem Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl) festgesetzt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Für das Jahr 2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 720 % und den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 270 % festgesetzt.

  1. Zuständigkeit Finanzamt
    Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Schorndorf.
    Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden - auch dann, wenn beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
     
  2. Zuständigkeit Gemeinde
    Bei Fragen zum Hebesatz, der konkret festgesetzten Grundsteuer oder zu Angaben im Bescheid (z.B. Adressat, Pflichtiger) wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Alfdorf, 07172/309-14.
    Bitte beachten Sie, dass Sie weder ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt noch ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung entbindet.

 

Weitere Informationen und Anzeigepflichten

Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf der Internetseite der Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.

„Das Finanzamt Schorndorf informiert“:
Bitte beachten Sie hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen:

  • Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde.
  • Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.
  • Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.
    Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
  • Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
  • Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss.
    Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.grundsteuer-bw.de -> Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
  • Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.
    Hinweise: Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann. Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.

Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärungen festgestellt durch den gemeinsamen Gutachterausschuss Welzheimer Wald sind seit mehreren Monaten auf den gemeindlichen Internetseiten abrufbar. Nach umfangreicher Abstimmung mit dem kommunalen Rechenzentrum sind die Daten nun seit wenigen Tagen erfolgreich im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) hinterlegt. Es ist erreichbar unter www.gutachterausschuesse-bw.de.

Alle Grundstücke in festgesetzten Bodenrichtwertzonen sind nun auch im zentralen Portal abrufbar. Grundstücke im Außenbereich mit pauschalen Wertansätzen für die jeweiligen Nutzungsarten werden aktuell final zugeordnet. Die Hinterlegung der amtlichen Daten soll im Lauf der Woche erfolgen und mit dem wöchentlichen Update bei der Zentralen Geschäftsstelle für Grundstückswertermittlung (ZGG) in Stuttgart ab nächsten Montag verfügbar sein. Das teilt die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses „Welzheimer Wald“ mit.

In der Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2022 haben wir bereits über die Grundsteuerreform und insbesondere über die im Jahr 2022 notwendigen Schritte informiert.

Für die zum Stichtag 01. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind die Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, im Jahr 2022 eine Steuererklärung an das Finanzamt anzugeben. 

Diese Steuererklärung für die Grundsteuer rückt näher:
Ab dem 01. Juli 2022 kann sie bequem über ELSTER elektronisch abgegeben werden. Die baden-württembergische Finanzverwaltung versendet hierzu seit 16. Mai 2022 Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni.

Die Informationsschreiben sollen die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung, auch „Feststellungserklärung“ genannt, unterstützen. Darin stehen relevante Informationen und Modalitäten: So beinhalten die Schreiben konkrete Angaben zum jeweiligen Grundstück -wie beispielsweise das Aktenzeichen. Zudem informieren sie darüber, wo die weiteren erforderlichen Daten für die Feststellungserklärung – wie Grundstücksgröße und Bodenrichtwerte – zu finden sind: nämlich auf der zentralen Internetseite zur Grundsteuerreform unter www.grundsteuer-bw.de. Um die Erklärung zu erstellen, reichen bei den meisten Grundstücken diese Informationen aus. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.

Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Alfdorf und deren Veröffentlichung ist der Gutachterausschuss Welzheimer Wald mit Sitz in Welzheim zuständig.

Die für die Feststellungserklärung erforderlichen Bodenrichtwerte finden Sie ab 01. Juli 2022 auch auf der Homepage der Gemeinde Alfdorf unter Aktuelles.

Ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform liefern neben der Landesseite www.grundsteuer-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de. Fragen, auch zu Grundsteuermodellen anderer Bundesländer, beantwortet rund um die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter bei Fragen weiter – sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden: Die Kontaktdaten stehen unter kontakt.fv-bwl.de.

Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform auch einen Flyer erstellt, der bei den Finanzämtern ausliegt. Diesen Flyer finden Sie auch auf der Homepage der Gemeinde Alfdorf unter Aktuelles.

Weitere Informationen:
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe notwendig.